- Lesefassung -
Satzung der Kreisvolkshochschule Nordwestmecklenburg in der Fassung der 1. Änderung vom 26.03.2021
Gemäß § 92 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz - WBFöG M-V) vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 342) hat der Kreistag des Landkreises Nordwestmecklenburg folgende 1. Satzungsänderung für die Satzung der Kreisvolkshochschule des Landkreises Nordwestmecklenburg beschlossen:
§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz
(1) | Der Landkreis Nordwestmecklenburg errichtet und unterhält im eigenen Wirkungskreis eine Volkshochschule. | |
(2) | Sie trägt die Bezeichnung Kreisvolkshochschule Nordwestmecklenburg (im folgenden KVHS genannt). | |
(3) | Die KVHS ist eine rechtlich unselbstständige und öffentliche Einrichtung des Landkreises Nordwestmecklenburg. | |
(4) | Die KVHS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
§ 2
Ziele und Aufgaben
(1) | Die KVHS hat die Aufgabe, im Landkreis Nordwestmecklenburg flächendeckend eine Grundversorgung entsprechend dem Weiterbildungsförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen. | |
(2) | Dies beinhaltet die allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung und soll die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kompetenzen und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung und Lebenshilfe dienen sowie zu selbstständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben befähigen. Dazu gehören auch die Gesundheitsförderung sowie die Fähigkeit zur verantwortungsbewussten Wahrnehmung von Erziehungs- und anderen Familienaufgaben und zum verantwortungsvollen Umgang mit der Natur. Die Weiterbildungsangebote sollen Benachteiligungen entgegenwirken, zur Chancengleichheit beitragen und der Bekämpfung rassistischer und anderer extremistischer Bestrebungen dienen. | |
(3) | Die KVHS gestaltet ihre Bildungsarbeit eigenständig, planmäßig und kontinuierlich und in enger Zusammenarbeit mit den anderen Institutionen des öffentlichen Lebens. | |
(4) | Die Arbeit der KVHS erfolgt überparteilich auf demokratischer Grundlage. Sie ist politisch und konfessionell unabhängig. |
§ 3
Arbeitsstellen
(1) | Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung unterhält die KVHS hauptamtlich geleitete Arbeitsstellen in Wismar, Grevesmühlen und Gadebusch. | |
(2) | Zur Sicherung eines flächendeckenden Bildungsangebotes werden darüber hinaus in ausgewählten Schulungsorten bei Bedarf Kurse veranstaltet. |
§ 4
Personal und Leitung
(1) | Die KVHS hat folgendes hauptamtliches Personal: Eine/n Leiter/in, eine/n stellv. Leiter/in, pädagogische Mitarbeiter/innen und Verwaltungsmitarbeiter/innen. | |||||||||||||||||||||||
(2) | Der/die Leiter/in wird vom Kreisausschuss auf Vorschlag der Landrätin / des Landrates berufen. Der/die Leiter/in muss über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulaus-bildung verfügen. | |||||||||||||||||||||||
(3) | Der/Die Leiter/in der KVHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der KVHS. Zu diesem Zweck sind ihm/ihr insbesondere folgende Verantwortungsbereiche zugewiesen: | |||||||||||||||||||||||
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§ 5
Fachbereichsleiter/innen
(1) | Die Fachbereichsleiter/innen sind insbesondere hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiter/innen. Auch nebenberuflich tätige pädagogische Mitarbeiter/innen können die Fachbereichsleitung übernehmen. | |||||||
(2) | Sie haben die Aufgabe, einen inhaltlich bestimmten Aufgabenbereich organisatorisch zu leiten und pädagogisch zu betreuen. Hierzu führen sie u.a. folgende Arbeiten aus: | |||||||
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(3) | Nebenberufliche Fachbereichsleiter/innen erhalten für die Tätigkeit ein Honorar. |
§ 6
Dozenten/innen, Kursleiter/innen, Referenten/innen
(1) | Die Lehrkräfte der KVHS sind frei- oder nebenberuflich tätig. Die fachliche und pädagogische Eignung ist nachzuweisen. Sie unterrichten im Rahmen der Lehrgangs- und Kursprogramme eigenverantwortlich. | |
(2) | Die Tätigkeit der Lehrenden wird durch die mit ihnen geschlossenen Honorarverträge geregelt. Die Vergütung regelt sich nach der Honorarordnung der KVHS. |
§ 7
Teilnehmer/innen
(1) | An den Veranstaltungen der KVHS kann jeder nach Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Die Zulassung kann vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. | |
(2) | Die Teilnehmer/innen erhalten auf Wunsch Teilnahmebestätigungen und nach Absolvierung bestimmter Lehrgänge Leistungsbescheinigungen (Zeugnisse, Zertifikate). | |
(3) | Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der KVHS wird eine Gebühr nach der Gebührensatzung erhoben. |
§ 8
Volkshochschulbeirat
(1) | Der Volkshochschulbeirat als beratendes Organ der KVHS fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Kreistag, dem Ausschuss für Bildung und Kultur und der KVHS insbesondere durch: | |||||||||
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(2) | Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Diese werden vom Kreisausschuss für die Dauer seiner jeweiligen Wahlperiode gewählt. Der Beirat besteht aus: | |||||||||
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(3) | Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n, die/der die Sitzungen einberuft und leitet, und eine/n Stellvertreter/in. Der Beirat berät mindestens einmal im Jahr. Der Landrat/die Landrätin und der Leiter/die Leiterin der KVHS sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen. |
§ 9
Mittelverwendung
(1) | Mittel der KVHS dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. | |
(2) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KVHS fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
(3) | Der Landkreis Nordwestmecklenburg erhält bei Auflösung der KVHS oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sachleistungen zurück. | |
(4) | Bei Auflösung oder Aufhebung der KVHS oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Nordwestmecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. | |
(5) | Die KVHS ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§ 10
Inkrafttreten
(1) | Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. | |
(2) | Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die Satzungen der Volkshochschulen der Hansestadt Wismar vom 28.09.1994 und der Kreisvolkshochschule vom 01.08.2006 außer Kraft. |
Wismar, den 26.03.2021
gez. Kerstin Weiss
| (Siegel)
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Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschiften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Es wird auf die Regelung des § 92 KV M-V hingewiesen.
Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Nordwestmecklenburg
Die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Nordwestmecklenburg in der Änderung vom 17.09.2015 lesen Sie in angefügter PDF-Datei nach.
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