Wer Experte auf einem bestimmten Gebiet ist und sein Wissen über die Volkshochschule an Interessierte weitergibt, kann in freiberuflicher Tätigkeit an unserer Kreisvolkshochschule sich auf diese Art und Weise einen zusätzlichen Verdienst sichern.
Aufgrund des zumeist geringen Umfanges der Lehrtätigkeit sollten sich Kursleitende, wenn Sie diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben wollen, weitere Lehrtätigkeiten an zusätzlichen Bildungsträgern akquirieren.
Die meisten Kursleitenden an unserer Kreisvolkshochschule erwirtschaften sich mit ihren Lehrtätigkeiten eher einen Zuverdienst und arbeiten mindestens 30 Wochenstunden hauptberuflich in ihrem eigentlichen Job.
FB 1: Politik, Gesellschaft & Umwelt | FB 2: Kultur & Gestalten | FB 3: Gesundheitsbildung | FB 4: Sprachbildung | FB 5: Arbeit, Beruf & Medien | FB 6: Grund- und Schulbildung |
15,50-20,00 € (*) | 15,50-20,00 € | 15,50-20,00 € | 15,50-20,00 € | 15,50-20,00 € | 15,50-20,00 € |
BAMF-Kurse: 41,00 € | Schulkurse: 35,00 € | ||||
(*) niedrigster Wert = Grundkurse höchster Wert = Spezialkurse |
Kursleitende müssen sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ihr Honorar umsatzsteuerpflichtig ist.
Als Kursleitende an der VHS sind Sie typischerweise selbständig tätig und unterliegen daher als Unternehmer der Umsatzsteuerpflicht.
Als Kleinunternehmer können sie sich aber gegebenenfalls gemäß § 19 UstG von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen und die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen. Weiterhin ist zu erwähnen, dass auch § 4 Nr. 21 UstG entsprechend eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist. Diese muss von der Volkshochschule beantragt werden und kommt nur bei berufsvorbereitenden VHS-Kursen, die mit einer offiziellen Prüfung enden, infrage.
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich von einem Steuerberater und / oder Ihrem Finanzamt beraten lassen.
Als Kursleitender erwirtschaftet man durch eine Lehrtätigkeit ein zusätzliches Einkommen und muss die damit verbundenen Einnahmen selbstverständlich jährlichen Steuererklärung erwähnen.
Eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige gibt es bisher in Deutschland nicht.
Ob eine Rentenversicherungspflicht für Selbständige besteht, richtet sich bisher ausschließlich danach, in welchen Branchen und Berufen sie tätig sind. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Rentenkasse im Vorfeld beraten. Ein Versäumnis Ihrer Rentenversicherungspflicht kann in späteren Jahren sehr teuer werden.
Der Sozialversicherungspflicht untersteht in Deutschland fast jeder - so auch Gründer und Selbstständige. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung besteht in jedem Fall eine Beitragspflicht, jedoch können manche Selbstständige zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen, um so Kosten einzusparen.