Umgangssprachlich wird die Bildungsfreistellung von vielen "Bildungsurlaub" genannt.

Die gesetzliche Grundlage bildet das >> Bildungsfeistellungsgesetz (BfG M-V).

 

Gefördert werden Bildungsveranstaltungen der

  • beruflichen Weiterbildung,
  • politischen Weiterbildung oder
  • Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

 

Anspruch auf eine Bildungsfreistellung haben Beschäftigte mit Schwerpunkt ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses in Mecklenburg-Vorpommern. 

Frühestens 6 Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses können Sie eine Bildungsfreistellung beantragen.  Den Antrag auf Bildungsfreistellung stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Kursbeginn.

Dies gilt für:

  • Beschäftigte außerhalb des Öffentlichen Dienstes
  • Beschäftigte im Öffentlichen Dienst und Beamte (außer berufliche Weiterbildung)
  • Auszubildende (außer berufliche Weiterbildung)

Innerhalb von 2 Jahren können Sie bis zu 10 Tage (bei 5 Tagen Arbeit/Woche) eine Bildungsfreistellung beantragen. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage. Das Arbeitsentgelt wird während der Teilnahme an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung durch die Beschäftigungsstelle fortgezahlt.

Die Kosten für die Bildungsveranstaltung und gegebenenfalls für Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegung sind von Ihnen selbst zu tragen. Auf Antrag erstattet das Land dem Arbeitgeber im Falle der Freistellung einen pauschalierten Betrag für bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr. 

>> Bildungsfreistellung - Bildungsurlaub in MV - weiterbildung-mv.de

Kreisvolkshochschule Nordwestmecklenburg

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c/o Gymnasium Gadebusch
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